Camerarius, De editione et emendatione Fabularum Plautinarum, 1552

Aus Joachim Camerarius (1500-1574)
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Opus Camerarii
Werksigle OC 0555
Zitation De editione et emendatione Fabularum Plautinarum, ad inclitum puerum (...) Georgium Fridericum marchionem Brandenburg(ensem) (...) Ioachimi Camerarii Pabeperg(ensi) prooemium, bearbeitet von Marion Gindhart (24.01.2022), in: Opera Camerarii Online, http://wiki.camerarius.de/OC_0555
Name Joachim Camerarius I.
Status Verfasser
Sprache Latein
Werktitel De editione et emendatione Fabularum Plautinarum, ad inclitum puerum (...) Georgium Fridericum marchionem Brandenburg(ensem) (...) Ioachimi Camerarii Pabeperg(ensi) prooemium
Kurzbeschreibung Camerarius erklärt in dem Proöm, dass er mit der vorliegenden Gesamtausgabe seine Arbeit an Plautus abschließe. Er greift bereits mehrfach von ihm verhandelte Aspekte auf, etwa die Verteidigung der Plautus-Lektüre an den Schulen, die nicht nur sprachlichen, sondern auch moralischen Nutzen bringe, oder die philologische Herausforderung der Textedition und benennt seine spezifischen adminicula (die Handschriften Pal. lat. 1613 und 1615; gesammelte Zeugnisse von Georg Fabricius).
Erstnachweis 1552
Bemerkungen zum Erstnachweis Das Druckjahr ist erschlossen: Camerarius erwähnt im Proöm (9), dass er die bei Herwagen gedruckte Macrobius-Ausgabe (1535) vor 17 Jahren besorgt habe.
Datum unscharfer Erstnachweis (Beginn) 1552/01/01
Datum unscharfer Erstnachweis (Ende) 1552/12/31
Schlagworte / Register Edition; Editionsphilologie; Werkgenese; Elementarunterricht; Komödie; Biographisches (Buchbesitz)
Paratext zu
Paratext? ja
Paratext zu Plautus, Comoediae viginti, 1552
Überliefert in
Druck Plautus, Comoediae viginti, 1552; Plautus, Comoediae viginti, 1558
Erstdruck in Plautus, Comoediae viginti, 1552
Blatt/Seitenzahl im Erstdruck S. 3-15
Carmen
Gedicht? nein
Erwähnungen des Werkes und Einfluss von Fremdwerken
Wird erwähnt in
Folgende Handschriften und gedruckte Fremdwerke beeinflussten/bildeten die Grundlage für dieses Werk
Bearbeitungsstand
Überprüft am Original überprüft
Bearbeitungsstand korrigiert
Wiedervorlage ja
Bearbeiter Benutzer:MG
Gegengelesen von
Bearbeitungsdatum 24.01.2022
Opus Camerarii
Werksigle OC 0555
Zitation De editione et emendatione Fabularum Plautinarum, ad inclitum puerum (...) Georgium Fridericum marchionem Brandenburg(ensem) (...) Ioachimi Camerarii Pabeperg(ensi) prooemium, bearbeitet von Marion Gindhart (24.01.2022), in: Opera Camerarii Online, http://wiki.camerarius.de/OC_0555
Name Joachim Camerarius I.




Sprache Latein
Werktitel De editione et emendatione Fabularum Plautinarum, ad inclitum puerum (...) Georgium Fridericum marchionem Brandenburg(ensem) (...) Ioachimi Camerarii Pabeperg(ensi) prooemium
Kurzbeschreibung Camerarius erklärt in dem Proöm, dass er mit der vorliegenden Gesamtausgabe seine Arbeit an Plautus abschließe. Er greift bereits mehrfach von ihm verhandelte Aspekte auf, etwa die Verteidigung der Plautus-Lektüre an den Schulen, die nicht nur sprachlichen, sondern auch moralischen Nutzen bringe, oder die philologische Herausforderung der Textedition und benennt seine spezifischen adminicula (die Handschriften Pal. lat. 1613 und 1615; gesammelte Zeugnisse von Georg Fabricius).
Erstnachweis 1552
Bemerkungen zum Erstnachweis Das Druckjahr ist erschlossen: Camerarius erwähnt im Proöm (9), dass er die bei Herwagen gedruckte Macrobius-Ausgabe (1535) vor 17 Jahren besorgt habe.
Datum unscharfer Erstnachweis (Beginn) 1552/01/01
Datum unscharfer Erstnachweis (Ende) 1552/12/31
Schlagworte / Register Edition; Editionsphilologie; Werkgenese; Elementarunterricht; Komödie; Biographisches (Buchbesitz)
Paratext zu
Paratext? ja
Paratext zu Plautus, Comoediae viginti, 1552
Überliefert in
Druck Plautus, Comoediae viginti, 1552; Plautus, Comoediae viginti, 1558
Carmen
Gedicht? nein
Erwähnungen des Werkes und Einfluss von Fremdwerken
Wird erwähnt in
Bearbeitungsdatum 24.01.2022


Aufbau und Inhalt

Mit der vorliegenden Gesamtausgabe, so Camerarius, schließe er seine Arbeit an Plautus ab, indem er die Texte der überlieferten Komödien in bestmöglicher Form den adolescentes für ihre Ausbildung (freilich casta consuetudine, 3) zur Verfügung stelle. Die durchaus vorhandenen anstößigen Elemente könnten kompensiert werden und schmälerten den Nutzen nicht. Über die Notwendigkeit der Komödien-Lektüre für die Sprachausbildung habe er bereits an anderer Stelle ausführlich geschrieben und auch gegen die Bedenken, dass die moralisch fragwürdige materia zur Nachahmung anstachele und deswegen die Komödien von denjenigen, apud quos veritas & religio coli debet (4), überhaupt nicht gelesen werden dürften. Die jungen Leser werden – im Gegenteil – vor den vitia und deren Folgen gewarnt und dadurch moralisch gefestigt, zumal wenn sie sich die Strafe Gottes für die Sünder vergegenwärtigen. Sündige Menschen fehlen aus eigenem Antrieb und benötigen dazu nicht die vitia aus den Komödien.
Unabdingbar sei die Lektüre für die Kenntnis der lateinischen Sprache: Ad perspiciendam autem certe proprietatem atque naturam, & comparandum verum usum linguae Latinae, necessaria est profecto lectio comoediarum, in quib(us) communis familiarisque & pura inest oratio (6f.). Die Klarheit einer Aussage sei an die Klarheit der Sprache gebunden und dies sei von höchster Relevanz für die Stabilität von Kirche und Staat.
Was die Textgestalt der Komödien betreffe, so habe er hoffentlich alles, was die Lektüre beeinträchtige, emendiert. Die Stücke könnten nun nach seinen Vorstellungen im Unterricht vermittelt werden. Die philologische Herausforderung sei ebenso groß gewesen wie bei der Macrobius-Ausgabe von 1535: in fast jedem Vers sei ein Eingriff nötig gewesen (vix ullum versum, de quo non aliquid, 9; dazu Zitat (vv. 9f.) aus seinem Titelepigramm der Macrobius-Ausgabe). Es lägen viele hilfreiche Emendationen Dritter vor, "die die Wunden des Plautus zu heilen versuchten" (10), aber auch Fehler, die er ohne Namensnennung verbessert habe, um sich nicht auf Kosten anderer Gelehrter zu brüsten. Er selbst hoffe ebenfalls auf Nachsicht, wenn er einen Fehler gemacht habe. Er habe zwar sehr viel Zeit und Mühe aufgewandt, sei aber von diversen anderen Verpflichtungen und Umständen in Anspruch genommen und bei der Arbeit ganz auf sich alleine gestellt gewesen. Er hoffe aber dennoch auf eine wohlwollende Aufnahme bei den Gelehrten und sei für jede weitere Verbesserung des Textes dankbar. Er konnte sich auf zwei alte Handschriften stützen, deren Texte aber durch die Unkenntnis der Schreiber arg entstellt seien (Adminicula quaedam habuimus duorum librorum, veterum quidem illorum, sed quos librariorum inscitia, & futilitas foede depravasset, 11f.): Eine davon sei die (sich seit 1525 in seinem Besitz befindliche) Handschrift aus der Bibliothek Veit Werlers (Vat. Pal. lat. 1615, 10.-11. Jh., Sigle B), welche die Basis für viele Verbesserungen bildete. Erst kürzlich habe ihm Georg Fabricius einen liber (12) aus dessen Besitz zukommen lassen, in dem er Relevantes für die Emendation und die Erklärung des Plautustextes notiert habe (dessen Testimonien- und Fragmentsammlung? vgl. Fabricius' Brief an Camerarius vom 28.06.1550).
Die Ausgabe widme er Georg Friedrich in tiefster Verehrung seiner Familie, insbesondere seines (1543 verstorbenen) Vaters Georg (mit ausführlichem Elogium). Camerarius sagt ihm eine glänzende Zukunft voraus mit hohem Ansehen bei seinen Untergebenen. Dieser amor subditorum sei das Wichtigste für einen Fürsten (mit Rekurs auf einen Ausspruch Eberhards im Bart). Bei der Entwicklung zum Landesherren käme dem optim(arum) artium studium (15) der Vorrang zu, weswegen er ihm die Ausgabe zueigne.

Anmerkungen

Bei dem von Georg Fabricius erhaltenen liber (12) dürfte es sich laut Ritschl 1868, S. 103 nicht um die zweite von Camerarius beigezogene Handschrift (den sog. "Decurtatus", Pal. lat. 1613, 10. Jh., Sigle C) handeln, sondern um ein gedrucktes Handexemplar (?) mit Notizen. Es ist aber auch an die Testimonien- und Fragmentsammlung zu denken, die Fabricius mit dem Brief vom 28.06.1550 an Camerarius geschickt hatte. Der Titel der 1553 erstmals gedruckten Sammlung ähnelt jedenfalls der Beschreibung im Proöm: Indicationes multorum, quae ad lectionem fabularum Plauti nonnihil momenti afferre possint vs. communicavit (...) suum quoque librum, in quem congesserat, quicquid perquirere legendo potuit, quod ad Plautinarum fabularum tam emendationem quam explicationem aliquid momenti haberet. (12).
Ob Camerarius den "Decurtatus" bereits für die Teiledition von 1549 benutzt hat, muss Ritschl offenlassen (S. 105), doch finden sich in den Annotationes immer wieder Anspielungen auf eine zweite Handschrift (z.B. alterius libri, d1r; in altero exemplari, d3v; in nostris libris, d7r), deren Lesarten mit dem "Decurtatus" übereinstimmen.
Zum Pal. lat. 1613 vgl. weiterhin die an Ritschl anschließenden Ausführungen in der Praefatio zur Faksimileedition von Zangemeister 1900.